Vorteile einer Holding
- keine kantonale Gewinnsteuer
- privilegierte Kapitalsteuer
- leichtere und damit besser handelbare Tochtergesellschaften
dank Ausschüttung der Substanz an die Holdinggesellschaft
- Abführung von Mitteln der Tochtergesellschaft in die
Holdinggesellschaft bei Darlehen (Zinsen)
und Managementservices (Management Fees)
- steuerfreie Thesaurierung der Holding-Gewinne, die nicht an die
Aktionäre ausgeschüttet werden
Der Begriff der Holding ist rein steuerrechtlicher Natur. Sofern
einer Gesellschaft (AG oder GmbH) die Eigenschaften einer Holding
zukommen, werden der Gesellschaft steuerrechtliche Privilegien
zugesprochen.
Per Definition sind Holdinggesellschaften Unternehmen, deren
statutarischer Zweck und die effektive Tätigkeit ausschliesslich
oder überwiegend in der Beteiligung an anderen
Kapitalgesellschaften besteht. Die Beteiligungen oder die Erträge
aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens 2/3 der
gesamten Aktivitäten oder Erträge der Holding ausmachen.
Holdingesellschaften dürfen in der Schweiz nur eine reine
Verwaltungstätigkeit jedoch keine aktive Geschäftstätigkeit
ausüben.
Im Kanton Zug sind Holdinggesellschaften von der kantonalen
Gewinnsteuer befreit (Holdingprivileg). Darüber hinaus ist die
Kapitalsteuer reduziert. Die Bundessteuer lässt einen
Beteiligungsabzug bei der Gewinnsteuer zu; eine Kapitalsteuer wird
nicht erhoben.
Die Holdingesellschaft kann Grundeigentum erwerben und halten.
Die Erträge unterliegen allerdings der ordentlichen
Besteuerung.